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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

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§ 17
Die Wahl der Mitglieder des Rektorats

(1) 1Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt.2Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen.3Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist.

(2) 1Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.2Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen.3Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.

(3) 1Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet.2Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.

(4) 1Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet.2Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen.3Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.

(5) 1Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor.2Wiederwahl ist zulässig.3Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet.