Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Citation

Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

Vom 30. September 2020

Version from October 1, 2020 to January 17, 2024

14 / 35

§ 14
Wahlverfahren in der Hochschulwahlversammlung

(1) 1Die Findungskommission soll der Hochschulwahlversammlung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ausschreibungsfrist einen Wahlvorschlag vorlegen.2Die Findungskommission kann der Hochschulwahlversammlung zur Wahl eine Person oder bis zu drei Personen vorschlagen, über deren Wahl die Hochschulwahlversammlung in einer von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge abstimmt (§ 17 Absatz 3 Satz 2 HG).3Der Vorschlag ist anhand der Auswahlkriterien zu begründen.4Die Findungskommission unterrichtet die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten vor Bekanntgabe des Wahlvorschlages über die festgelegte Reihenfolge.

(2) 1Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Findungskommission benannten Kandidatinnen und Kandidaten zu einer persönlichen Vorstellung ein.2Die darauf bezogene Aussprache erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(3) 1Die Hochschulwahlversammlung wählt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder ihrer beiden Hälften (§ 17 Absatz 1 Satz 1 HG).2Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, findet ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt.3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint (§ 17 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HG).4Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat die Findungskommission innerhalb eines Monats einen neuen Vorschlag zu erstellen oder eine erneute Ausschreibung vorzuschlagen.

(4) 1Die Wahlen der nicht hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats erfolgen auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors.2Die Findungskommission gibt zu dem Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors eine Stellungnahme ab, die der Rektorin oder dem Rektor oder der designierten Rektorin oder dem designierten Rektor vor Befassung der Hochschulwahlversammlung zugeleitet wird.3Die Anzahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren bestimmt der Hochschulrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 HG).4Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Rektorin oder dem Rektor oder der designierten Rektorin oder dem designierten Rektor vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu einer persönlichen Vorstellung ein.5Die Hochschulwahlversammlung wählt die nicht hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder ihrer beiden Hälften (§ 17 Absatz 1 Satz 1 HG).6Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, findet ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang statt.7Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint (§ 17 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HG).8Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, geht der Vorschlag an die Rektorin oder den Rektor oder die designierte Rektorin oder den designierten Rektor zurück.