Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Version from April 15, 2020 to September 22, 2020
§ 12
Verfahrensgrundsätze
(1) 1Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse.2Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.3Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden.4Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.5Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt.6Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.7Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2) 1Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich.2Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können.3Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.5Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.
(3) 1Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist.2Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.3Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) 1Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt.2In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums.3Das gilt nicht für Wahlen.4Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5) 1Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
- 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
- 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
- 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 bleiben unberührt.
(6) 1Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.