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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 9
Mitglieder und Angehörige

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrates, die Dekaninnen oder die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.

(2) 1Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.2Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

(3) 1Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Abs. 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) 1Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.3Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.