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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

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§ 7
Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation

(1) 1Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren.2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen.3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a, die ihrerseits akkreditiert worden sind.4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.

(2) 1Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg.2Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.3Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.4Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

(3) 1Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.2Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

(4) 1Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken.