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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

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§ 76a
Aufsicht bei zugewiesenen Aufgaben

(1) 1Zugewiesene Aufgaben sind:

    1. die Personalverwaltung,
    2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,
    3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
    4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
2Hinsichtlich der Aufsicht einschließlich der Aufsicht betreffend die Anwendung der Rahmenvorgaben gilt § 76 Absatz 2 bis 6 entsprechend.