Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Version from April 15, 2020 to September 22, 2020
§ 73a
Folgen der Anerkennung
(1) 1Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung „Universität”, „Fachhochschule”, „Kunsthochschule” oder „Hochschule” allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen.2Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen.3Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und staatlichen Kunsthochschulen.4Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes.5§ 66 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
(2) 1Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden.2Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen der Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht oder das Habilitationsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunsthochschulgesetzes maßgebend.2Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen.
(4) 1Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin” oder „Professor” oder „Universitätsprofessorin„ oder „Universitätsprofessor” zu führen.2Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.3§§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.4Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.5Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungsvoraussetzungen des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitätsmaßstäbe des § 31 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.
(4a) 1Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin” oder „Professor” oder „Universitätsprofessorin” oder „Universitätsprofessor” fortzuführen.2§§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.3Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus.
(5) 1Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes.
(6) 1Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt.2Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen.3Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen.4Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen.5Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden.6Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 dienen.
(7) 1Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.2Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.3§ 8 Absatz 5 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung.
(8) 1Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.