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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2019 to April 14, 2020

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§ 6
Strategische Ziele; Hochschulverträge

(1) 1Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach.2Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.

(2) 1Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haushalts für in der Regel mehrere Jahre geltende Hochschulverträge.2In den Hochschulverträgen werden in der Regel insbesondere vereinbart:

    1. strategische Entwicklungsziele und
    2. konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen;

geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung des Hochschulvertrags sowie die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen.3Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge in der Regel auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszuschusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschulvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird.4Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans zu berücksichtigen.5Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(3) 1Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.2Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgabe gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend.