Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Version from January 1, 2017 to December 31, 2017
§ 67
Promotion
(1) 1Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen.2Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt.3Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) 1Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.2Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.3Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) 1Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt.2§ 26 Absatz 5 bleibt unberührt.3Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung).4§ 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend.5Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.6Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.7
(4) 1Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
- 1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
- b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
- 3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2
nachweist.2Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.
(5) 1Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.2Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen.3Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend.
(6) 1Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter.2§ 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.