Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Version from April 15, 2020 to September 22, 2020
§ 54
Studierendenparlament
(1) 1Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft.2Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt.3Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) 1Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen.2Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(3) 1Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.2Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.3Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird.4Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form.5Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.6Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.