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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from April 15, 2020 to September 22, 2020

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§ 53
Studierendenschaft

(1) 1Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft.2Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.

(2) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:

    1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
    2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
    3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;
    4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
    5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen;
    6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
    7. den Studierendensport zu fördern;
    8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.

2Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen.3Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen.4 Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

(3) 1Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.

(4) 1Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf.2Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.3Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.4Die Satzung regelt insbesondere:

    1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
    2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
    3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
    4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
    5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

(5) 1Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss.2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend.3Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen.4Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

(6) 1Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.2§ 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(7) 1Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.