Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG
in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006
Version from January 1, 2007 to November 16, 2009
§ 43
Lehrbeauftragte
1Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden.2Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr.3Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.