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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

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§ 38
Berufungsverfahren

(1) 1Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben.2Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.3Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen abgesehen werden:

    1. Wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll.
    2. In begründeten Fällen, wenn
      a) eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor,
      b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die oder der an der berufungswilligen Universität beschäftigt ist, falls die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und sie oder er in besonderer Weise fachlich qualifiziert ist, oder
      c) eine sonstige Nachwuchswissenschaftlerin oder ein sonstiger Nachwuchswissenschaftler, falls die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und sie oder er in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Universität verbunden ist,
    auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll.
    3. In Ausnahmefällen, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt.
    4. In Ausnahmefällen, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt.

4Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 3 Nummer 4 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats.5In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.

(1a) 1Die Universität strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Männern und Frauen, bei denen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 von der Ausschreibung abgesehen werden kann, zu erreichen, welches der Gleichstellungsquote nach § 37a Absatz 1 entspricht; § 37a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.2Die Stellen oder die Beschäftigungsposition nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b sollen vom Rektorat nach Vorschlag des Fachbereichsrats öffentlich ausgeschrieben werden.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstaben b und c muss das Vorliegen der Qualitätsvoraussetzungen, unter denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, in einem geeigneten Verfahren der Qualitätssicherung festgestellt werden, zu dem das Nähere die Berufungsordnung regelt.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c kommt ein Absehen von der Ausschreibung zudem nur in Betracht, wenn die Universität hinsichtlich der Qualitätsvoraussetzungen, nach denen von der Ausschreibung abgesehen werden kann, ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches die Bestenauslese ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt.

(2) 1Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen.2Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) 1Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen.2Dem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) 1Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.2Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen.3Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören.4Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten.5Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig.

(5) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.