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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

33 / 83

§ 33
Beamtinnen und Beamte der Hochschule

(1) 1Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.2Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.3Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz ist der Hochschulrat.

(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats.2Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 78 Abs. 1 und 3 ist die Präsidentin oder der Präsident.3Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.4Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.5Außerdem stehen der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu.

(4) 1Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beamtinnen und Beamte des Landes.

(5) 1Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung).2In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung).