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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 2
Rechtsstellung

(1) 1Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.2Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden.3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) 1Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.2Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

(3) 1Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.2Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.3Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.2Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist.3Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen.4Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Präsidium auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.

(5) 1Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen.2Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.