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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

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§ 22
Senat

(1) 1Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

    1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
    2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
    3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
    5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach sect; 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen.
    6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

2Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stellen müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Entscheidungen berücksichtigen.3Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen.4Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.

(2) 1Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung.2Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder.3Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt.

(3) 1Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Präsidiums mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 dem Präsidium ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Präsidium vor seiner Entscheidung zu beraten hat.2Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

(4) 1Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3, bei der Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1 sowie bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen.2Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.