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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 22
Senat

(1) 1Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

    1. Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Empfehlung ihrer Abwahl nach § 17 Abs. 4 gegenüber dem Hochschulrat;
    2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums;
    3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
    4. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach sect; 16 Abs. 1 Satz 5 und der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen.

2Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

(2) 1Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung.2Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder, die zudem ein Stimmrecht der Dekaninnen und Dekane vorsehen kann.

(3) 1Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Präsidiums mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Abs. 1 dem Präsidium ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Präsidium vor seiner Entscheidung zu beraten hat.2Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.