Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Citation

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

21 / 83

§ 21
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

    3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;
    4. die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 7 Abs. 2 und 3;
    5. Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    6. die Entlastung des Präsidiums.

(2) 1Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen.2Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen.3Das Präsidium hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten.4Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Präsidiums Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin.5Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.

(3) 1Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.2Die Grundordnung regelt, dass entweder

    1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass
    2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

3Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

(4) 1Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Präsidium angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören.2Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste.3Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder.4Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.5Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium.6Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(5) 1Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.2Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.3Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 84 Landesbeamtengesetz sinngemäß Anwendung.

(6) 1Der Hochschulrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung; das Nähere zur Wahl regelt die Grundordnung.2Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.3Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.4Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich.5Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen.6Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.

(7) 1Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(8) 1Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.2Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule.3Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Abs. 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.