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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des neunten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.2Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69.

(2) 1Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

    1. die Technische Hochschule Aachen,
    2. die Universität Bielefeld,
    3. die Universität Bochum,
    4. die Universität Bonn,
    5. die Universität Dortmund,
    6. die Universität Düsseldorf,
    7. die Universität Duisburg-Essen,
    8. die Fernuniversität in Hagen,
    9. die Universität Köln,
    10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
    11. die Universität Münster,
    12. die Universität Paderborn,
    13. die Universität Siegen und
    14. die Universität Wuppertal.

2Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:

    1. die Fachhochschule Aachen,
    2. die Fachhochschule Bielefeld,
    3. die Fachhochschule Bochum,
    4. die Fachhochschule Dortmund,
    5. die Fachhochschule Düsseldorf,
    6. die Fachhochschule Gelsenkirchen,
    7. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
    8. die Fachhochschule Köln,
    9. die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
    10. die Fachhochschule Münster,
    11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach und
    12. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

(3) 1Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und Hennef.2Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird.3Der Sitz der Fachhochschule Niederrhein im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Krefeld.

(4) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Kunstakademie Münster, die staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für die Anerkennung als Kunsthochschule sowie für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.