Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))
Version from October 1, 2019 to April 14, 2020
§ 18
Die Rektorin oder der Rektor
(1) 1Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.2Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten.3In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten.4Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus.5Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(2) 1Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) 1Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats.2Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats.