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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 16
Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule.2In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.4Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.5Das Präsidium entwirft unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.6Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Abs. 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich.7Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 zuständig.8Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.

(2) 1Das Präsidium ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.

(3) 1Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.2Es legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht.3Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

(4) 1Hält das Präsidium Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen.2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.3Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen.4Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Präsidium das Ministerium zu unterrichten.

(5) 1Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen.2Die Mitglieder des Präsidiums können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Präsidium benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.3Das Präsidium kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.4Das Präsidium gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.5Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine Anwendung.