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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 15
Präsidium

(1) 1Dem Präsidium gehören an

    1. hauptberuflich die Präsidentin oder der Präsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie
    2. nichthauptberuflich die sonstigen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.

(2) 1Die Grundordnung kann vorsehen,

    1. dass die Präsidentin oder der Präsident unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Präsidiums festlegen kann,
    2. dass das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
    3. dass Beschlüsse des Präsidiums nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden können.