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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

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§ 11a
Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule

(1) 1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.

(2) 1Die Hochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 3 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher.2Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Hochschule in ihrer Grundordnung; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Regelungen der Grundordnung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.2Diese kann versagt werden, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen das Gebot angemessener Interessenberücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1, verstößt.