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Grundordnung der Universität Siegen - GrundO

(In der Fassung der zweiten Ordnung zur Änderung der Grundordnung vom 31. August 2021 (AM Nr. 95/2017))

Version from September 13, 2017 to September 30, 2020

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§ 28
Verfahrensgrundsätze

(1) 1Ein Gremium der Universität ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde.2 Gremien gelten als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist.3Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden.4Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden formell festzustellen.

(2) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.2Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind.

(3) 1Ist in dieser Grundordnung oder in Ordnungen aufgrund dieser Grundordnung für die Wahl einer Person oder die Annahme eines Antrages die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden vorgesehen, so ist die Wahl der Person erfolgt oder der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der im Versammlungsraum anwesenden Stimmberechtigten für die Person oder für den Antrag gestimmt hat.

(4) 1Ist im Hochschulgesetz, in dieser Grundordnung oder in Ordnungen aufgrund dieser Grundordnung für die Wahl einer Person oder die Annahme eines Antrages die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Organs oder Gremiums vorgesehen, so ist die Wahl der Person erfolgt oder der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes, dieser Grundordnung oder der Ordnungen aufgrund dieser Grundordnung dem Organ oder Gremium angehören und stimmberechtigt sind, für die Person oder für den Antrag gestimmt hat .

(5) 1Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, soweit sie/er stimmberechtigtes Mitglied ist und keine andere Regelung getroffen wird.2Das ausschlaggebende Gewicht der Stimme gilt nicht bei geheimen Abstimmungen.

(6) 1Werden mehrere Anträge gestellt, so ist der inhaltlich weitestgehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen.

(7) 1Bei Entscheidungen und Beratungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 und Absatz 2 bis 5 sowie § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.2Beteiligte oder Beteiligter ist diejenige Person, die durch die Entscheidung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann.