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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

67 / 84

§ 67a
Kooperative Promotion

(1) 1Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.2Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden.3Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen.4Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen nicht teil.5Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt.6Im Übrigen gilt §§ 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) 1Das von Fachhochschulen nach Maßgabe des § 77 Absatz 2errichtete Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums.2Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierteninstitut zusammen.

(3) 1Das Erreichen der mit dem Graduierteninstitut nach Absatz 2 verfolgten Ziele wird drei Jahre nach Gründung des Instituts evaluiert.