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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from April 15, 2020 to September 22, 2020

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§ 4
Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) 1Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können.2Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.

(2) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.2Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.3Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.

(3) 1Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen.3Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.4Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträchtigen.5Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend.

(4) 1Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet.2Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.3Die Hochschulen können das Nähere durch Ordnung regeln.4Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.5Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.