Citation
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG
(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)
Commencement date: December 16, 2023
§ 26
Die Binneneinheiten der Hochschule
(1) 1Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche.2Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.
(2) 1Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.2Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten.3Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinander ab.4Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.
(3) 1Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.2Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
(4) 1Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.2§ 9 Absatz 3 gilt entsprechend.3Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
(5) 1Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisation der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln.2Dabei kann sie vorsehen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufgaben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert werden.3Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt.4In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse.5Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 entsprechend.6Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.
(6) 1Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Gründungsdekanin oder einen Gründungsdekan bestellen, die oder der übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt.2Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5.
§ 27
Dekanin oder Dekan
(1) 1Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule.2Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen.3Sie oder er verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen.4Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung.5Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat.6Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen.7Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus.8Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.9Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
(3) 1Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(4) 1Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.2Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt.3Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor.4Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird.5Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht.6Wiederwahl ist zulässig.7Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; für die hauptberuflich tätige Dekanin oder den hauptberuflich tätigen Dekan gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(5) 1Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Rektorin oder den Rektor bestätigt wird.2Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage.3Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.
(6) 1Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung oder in der Fachbereichsordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht.2Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden.3Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllen.4Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 angehört.5Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 (Studiendekanin oder Studiendekan).6Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.7Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.8Hinsichtlich der Abwahl der Mitglieder des Dekanats gilt Absatz 5 entsprechend.9Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.
§ 28
Fachbereichsrat
(1) 1Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.2Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig.3Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.
(3) 1Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Absatz 6 das Dekanat.
(4) 1Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) 1Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen.2§ 38 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) 1Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden.2Absatz 5 und § 12 Absatz 1 Satz 4 und5 gelten entsprechend.
(7) 1§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) 1In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fachbereichsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat des Fachbereichs beraten.2Der Studienbeirat besteht in seiner einen Hälfte aus der Person als Vorsitz, die die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 wahrnimmt, und Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.3Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander.4Das Nähere zum Studienbeirat, insbesondere zur Stimmgewichtung, regelt die Fachbereichsordnung.
§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule
(1) 1Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.
(2) 1Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) 1Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.2Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) 1Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden.2Besondere Auslagen sind zu erstatten.3Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln.4Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln.5Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.
(5) 1Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen.2Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können.3Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen.4Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.