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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)

    in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

    Version from January 1, 2007 to November 16, 2009



            § 1
            Geltungsbereich

            (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des neunten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.2Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69.

            (2) 1Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:

              1. die Technische Hochschule Aachen,
              2. die Universität Bielefeld,
              3. die Universität Bochum,
              4. die Universität Bonn,
              5. die Universität Dortmund,
              6. die Universität Düsseldorf,
              7. die Universität Duisburg-Essen,
              8. die Fernuniversität in Hagen,
              9. die Universität Köln,
              10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
              11. die Universität Münster,
              12. die Universität Paderborn,
              13. die Universität Siegen und
              14. die Universität Wuppertal.
            2Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
              1. die Fachhochschule Aachen,
              2. die Fachhochschule Bielefeld,
              3. die Fachhochschule Bochum,
              4. die Fachhochschule Dortmund,
              5. die Fachhochschule Düsseldorf,
              6. die Fachhochschule Gelsenkirchen,
              7. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
              8. die Fachhochschule Köln,
              9. die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
              10. die Fachhochschule Münster,
              11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach und
              12. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.

            (3) 1Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und Hennef.2Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird.3Der Sitz der Fachhochschule Niederrhein im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Krefeld.

            (4) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Hochschule für Musik Detmold, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet, die Hochschule für Musik Köln, die Kunsthochschule für Medien Köln, die Kunstakademie Münster, die staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für die Anerkennung als Kunsthochschule sowie für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.

        Erster Abschnitt
        Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen

            § 2
            Rechtsstellung

            (1) 1Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.2Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden.3Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

            (2) 1Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.2Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.

            (3) 1Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule.2Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben.3Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

            (4) 1Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung.2Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist.3Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen.4Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Präsidium auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.

            (5) 1Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen.2Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

            § 3
            Aufgaben

            (1) 1Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer).2Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.

            (2) 1Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.2Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer) wahr.

            (3) 1Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.

            (4) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin.2Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

            (5) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.2Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern.3Sie setzen sich für eine angemessene Betreuung dieser Kinder ein.4Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr.5Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.

            (6) 1Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

            § 4
            Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

            (1) 1Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können.2Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.

            (2) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.2Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.3Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.

            (3) 1Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen.3Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Abs. 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Abs. 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.4Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträchtigen.5Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend.

            § 5
            Finanzierung und Wirtschaftsführung

            (1) 1Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.

            (2) 1Die Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen zur Verfügung gestellt.2Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.3Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst.4Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.5Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel.

            (3) 1Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören.

            (4) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen.2Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule.3Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.

            (5) 1Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt.2Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten.3Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden.4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.

            (6) 1Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers.2Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu.3Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 1 verzichtet werden.4Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat.5Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die am 1.6Januar 2007 an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden.7Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 4 und 5 befriedigt, gehen sie auf das Land über.8Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 werden durch die Haftung nach den Sätzen 4 und 5 nicht ausgeschlossen.9Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.

            (7) 1Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn

              1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfer, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
              2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
              3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
              4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
            2Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.3Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt wird.4Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.5Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.6Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

            (8) 1Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Präsidium und die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Dekanin oder den Dekan Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

            (9) 1Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.2Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlässt das Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss.3Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung.

            § 6
            Ziel- und Leistungsvereinbarungen

            (1) 1Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach.2Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.3Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.

            (2) 1Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele.2Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden.3Der Abschluss der Vereinbarung unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

            (3) 1Wenn und soweit eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist.

            § 7
            Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation

            (1) 1Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren.2Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen.3Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen, die ihrerseits akkreditiert worden sind.4Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium.

            (2) 1Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre.2Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind.3Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.4Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.

            (3) 1Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen (Informed Peer Review) sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen.2Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.

            (4) 1Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.

            § 8
            Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung

            (1) 1Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern.2Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes angefordert werden.3§ 76 Abs. 4 bleibt jeweils unberührt.

            (2) 1Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.2Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Bearbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium zur Verfügung zu stellen.3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

            (3) 1Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrichtungen nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten.

            (4) 1Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern.2Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere V.

            (5) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

        Zweiter Abschnitt
        Mitgliedschaft und Wirkung

            § 9
            Mitglieder und Angehörige

            (1) 1Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Präsidiums und des Hochschulrates, die Dekaninnen oder die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.

            (2) 1Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.2Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.

            (3) 1Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Abs. 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

            (4) 1Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an.2Sie nehmen an Wahlen nicht teil.3Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.

            § 10
            Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

            (1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.3Entsprechendes gilt für den Rücktritt.4Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern oder Funktionen in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt oder ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, bittet darum, von der Weiterführung abzusehen.5Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.6Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.7Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.

            (2) 1Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.2Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.3Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.4Mitglieder des Hochschulrates können nicht Mitglieder des Präsidiums, des Senats oder des Fachbereichsrates sein oder die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen.5Mitglieder des Präsidiums können nicht die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen.

            (3) 1Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

            (4) 1Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule.2Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.

            (5) 1Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen.2Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

            § 11
            Zusammensetzung der Gremien

            (1) 1Für die Vertretung in den Gremien bilden

              1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
              2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
              3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
              4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
            jeweils eine Gruppe.2Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen.

            (2) 1Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit.2Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.3In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Abs. 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht.4Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

            (3) 1In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen.2Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Präsidium.

            § 12
            Verfahrensgrundsätze

            (1) 1Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse.2Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist.3Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden.4Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.5Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt.6Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.7Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.

            (2) 1Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich.2Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen.3Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.5Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich.

            (3) 1Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist.2Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen.3Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

            (4) 1Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt.2In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums.3Das gilt nicht für Wahlen.4Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

            (5) 1Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden.

            § 13
            Wahlen zu den Gremien

            (1) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt.2Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.

            (2) 1Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat.2Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

            (3) 1Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus.2Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

            (4) 1Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

        Dritter Abschnitt
        Aufbau und Organisation der Hochschule

          1. Die zentrale Organisation der Hochschule

            § 14
            Zentrale Organe

            (1) 1Zentrale Organe der Hochschule sind

              1. das Präsidium,
              2. die Präsidentin oder der Präsident,
              3. der Hochschulrat,
              4. der Senat.

            (2) 1Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Präsidiums von einem Rektorat geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Präsidentin oder den Präsidenten für die Rektorin oder den Rektor, über das Präsidium für das Rektorat, über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung für die Kanzlerin oder den Kanzler und über die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für die Prorektorinnen und Prorektoren entsprechend.

            § 15
            Präsidium

            (1) 1Dem Präsidium gehören an

              1. hauptberuflich die Präsidentin oder der Präsident als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie
              2. nichthauptberuflich die sonstigen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.

            (2) 1Die Grundordnung kann vorsehen,

              1. dass die Präsidentin oder der Präsident unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Präsidiums festlegen kann,
              2. dass das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
              3. dass Beschlüsse des Präsidiums nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden können.

            § 16
            Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums

            (1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule.2In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.4Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.5Das Präsidium entwirft unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.6Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Abs. 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich.7Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 zuständig.8Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.

            (2) 1Das Präsidium ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.

            (3) 1Das Präsidium wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen.2Es legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht.3Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.

            (4) 1Hält das Präsidium Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen.2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.3Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen.4Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Präsidium das Ministerium zu unterrichten.

            (5) 1Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Präsidium Auskunft zu erteilen.2Die Mitglieder des Präsidiums können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Präsidium benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.3Das Präsidium kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden.4Das Präsidium gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.5Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine Anwendung.

            § 17
            Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums

            (1) 1Die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden vom Hochschulrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.2Sie müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen.3Die Wahl der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erfolgt auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten; dies gilt nicht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.

            (2) 1Die nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden vom Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Präsidentin oder des designierten Präsidenten mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestellt.2Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann.

            (3) 1Die Wahlen nach Absatz 1 und 2 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Hochschulrates und des Senats besetzte Findungskommission vorbereitet und bedürfen jeweils der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit seiner Stimmen.2Wird eine Wahl innerhalb einer von der Grundordnung bestimmten Frist vom Senat nicht bestätigt, kann der Hochschulrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Stimmen die Bestätigung ersetzen; soweit Mitglieder der Hochschule Mitglieder des Hochschulrates sind, reicht eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen hin.3Das Nähere zu den Wahlen und zur Findungskommission bestimmt der Hochschulrat im Benehmen mit dem Senat in seiner Geschäftsordnung.

            (4) 1Der Hochschulrat kann nach Anhörung des Senats jedes Mitglied des Präsidiums mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Präsidiums beendet.2Die Wahl eines neuen Mitglieds nach den Absätzen 1 oder 2 und seine Bestätigung nach Absatz 3 sollen unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen.3Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung.

            (5) 1Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums mindestens sechs Jahre und weitere Amtszeiten mindestens vier Jahre.2Wiederwahl ist zulässig.3Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten spätestens mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten endet.

            § 18
            Die Präsidentin oder der Präsident

            (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen.2Sie oder er wird durch eine oder mehrere Vizepräsidentinnen oder einen oder mehrere Vizepräsidenten vertreten.3In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung vertreten.4Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus.5Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

            (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Präsidiums wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

            (3) 1Der Hochschulrat ernennt oder bestellt die Präsidentin oder den Präsidenten.2Sie oder er ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Präsidiums.

            § 19
            Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung

            (1) 1Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

            (2) 1Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen.2Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.

            § 20
            Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums

            (1) 1Hauptberufliche Mitglieder des Präsidiums können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

            (2) 1Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.2Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 10 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar.3Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

            (3) 1Das hauptberufliche Präsidiumsmitglied, das zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 steht, ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit seiner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.2Steht das hauptberufliche Präsidiumsmitglied nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 2, gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit durch Abwahl.3Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Präsidiumsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.

            (4) 1Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Präsidiumsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen.2Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.

            § 21
            Hochschulrat

            (1) 1Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus.2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

              3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;
              4. die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 7 Abs. 2 und 3;
              5. Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
              6. die Entlastung des Präsidiums.

            (2) 1Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen.2Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen.3Das Präsidium hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten.4Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Präsidiums Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin.5Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.

            (3) 1Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.2Die Grundordnung regelt, dass entweder

              1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass
              2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.
            3Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

            (4) 1Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Präsidium angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören.2Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste.3Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder.4Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.5Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium.6Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

            (5) 1Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.2Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.3Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 84 Landesbeamtengesetz sinngemäß Anwendung.

            (6) 1Der Hochschulrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung; das Nähere zur Wahl regelt die Grundordnung.2Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.3Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.4Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich.5Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen.6Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.

            (7) 1Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

            (8) 1Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.2Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule.3Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Abs. 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.

            § 22
            Senat

            (1) 1Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:

              1. Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums und mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen Empfehlung ihrer Abwahl nach § 17 Abs. 4 gegenüber dem Hochschulrat;
              2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Präsidiums;
              3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
              4. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach sect; 16 Abs. 1 Satz 5 und der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen.
            2Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.

            (2) 1Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung.2Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Landespersonalvertretungsgesetz und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder, die zudem ein Stimmrecht der Dekaninnen und Dekane vorsehen kann.

            (3) 1Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Präsidiums mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Abs. 1 dem Präsidium ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Präsidium vor seiner Entscheidung zu beraten hat.2Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.

            § 23
            Fachbereichskonferenz

            (1) 1Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen.2Sie muss eine solche Konferenz vorsehen, wenn sie zugleich nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 regelt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrates Externe sind.

            (2) 1Die Fachbereichskonferenz berät das Präsidium und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

            (3) 1Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane der Fachbereiche.

            § 24
            Gleichstellungsbeauftragte

            (1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen.2Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe.3Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.4Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs ist in den Berufungskommissionen Mitglied mit beratender Stimme.5Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.6Wählbar sind Hochschullehrerinnen und weibliche Mitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Nr. 3, wenn sie ein Hochschulstudium abgeschlossen haben; von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums sind die Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten ausgenommen.7Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben.

            (2) 1Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.2Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung.

            § 25
            Hochschulverwaltung

            (1) 1Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten.2Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken.3Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen.4Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Präsidiums sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.

            (2) 1Als Mitglied des Präsidiums leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen.2In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.3Falls das Präsidium auf der Grundlage einer Regelung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Präsidiums für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.

          2. Die dezentrale Organisation der Hochschule

            § 26
            Die Binneneinheiten der Hochschule

            (1) 1Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche.2Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule.

            (2) 1Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.2Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten.3Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben und ihr Lehrangebot untereinander ab.4Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

            (3) 1Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.2Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

            (4) 1Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind.2§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.3Mitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

            (5) 1Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnissen an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt.2Für die Einheit gilt Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 entsprechend.3Absatz 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.

            § 27
            Dekanin oder Dekan

            (1) 1Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule.2Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Abs. 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen.3Sie oder er verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm festgelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Präsidiums darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen.4Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung.5Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Präsidium.6Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen.7Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus.8Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.9Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

            (2) 1Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

            (3) 1Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.

            (4) 1Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.2Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt.3Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten.4Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird.5Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht.6Wiederwahl ist zulässig.7Das Präsidium kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist.8In diesem Falle wird für die Dauer der Amtszeit ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet.9Wird mit einer Professorin oder einem Professor einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach Satz 8 begründet, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor.10Entsprechendes gilt für eine Professorin oder einen Professor, die oder der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht.11Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt davon unberührt.

            (5) 1Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestätigt wird.2Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage.3Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung.

            (6) 1Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht.2Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden.3Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.4Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 angehört.5Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufgaben nach § 26 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder Studiendekan).6Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt.7Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.8Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.

            § 28
            Fachbereichsrat

            (1) 1Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.2Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig.3Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

            (2) 1Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.

            (3) 1Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 6 das Dekanat.

            (4) 1Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.

            (5) 1Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren, sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; Gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen.2§ 38 Abs. 4 bleibt unberührt.

            (6) 1Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden.2Absatz 5 und § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

            (7) 1§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

            § 29
            Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule

            (1) 1Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden.

            (2) 1Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist.2Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

            (3) 1Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.2Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

            (4) 1Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden.2Besondere Auslagen sind zu