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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014)

Version in force since December 16, 2023

66 / 84

§ 66
Hochschulgrade, Leistungszeugnis

(1) 1Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad.2Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden.3Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen.4Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen.

(2) 1Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.

(3) 1Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades.2Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.

(4) 1Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.2Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig.3Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.

(5) 1Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(6) 1Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes).2Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass

    1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen und
    2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden.

3Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.