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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 77
Zusammenwirken von Hochschulen

(1) 1Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen zusammen.2Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung.3Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten Hochschulen.4Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(2) 1Mehrere Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen bei einer der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist.2Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten, Verwaltungseinrichtungen oder Verwaltungsverbünden entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe.3Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen.4Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.5Nehmen die Verwaltungseinrichtung oder der Verwaltungsverbund Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten.2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.3Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, gelten für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 102 bis 102g Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von § 102d Abs. 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt für diese Stelle § 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend.4Die Hochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 3 in einer Ordnung.5