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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 76
Aufsicht

(1) 1Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr.2Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen.

(2) 1Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Präsidiums sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen.2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.3Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

(3) 1Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen.2Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.3Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.

(4) 1Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hochschulrates teilnehmen.

(5) 1Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Präsidentin, den Präsidenten, das Präsidium oder den Hochschulrat jederzeit widerruflich übertragen.

(6) 1Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.2§ 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.