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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

75 / 83

§ 75
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

(1) 1Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt sind.

(2) 1Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade auch nach einer Ausbildung in Nordrhein-Westfalen verleihen dürfen; die Hochschule bringt die erforderlichen Nachweise bei, nach denen die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen.2Satz 1 Halbsatz 1 gilt ebenfalls für Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule vorbereiten (Franchising); die Bildungseinrichtung bringt eine Garantieerklärung der Hochschule bei, nach der die Voraussetzungen nach Halbsatz 1 vorliegen; die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung.3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium festgestellt.4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 oder § 72 Abs. 2 Sätze 4 oder 5 ohne staatliche Anerkennung, Feststellung oder Anerkennungserstreckung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang betreibt.2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.3Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.