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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

74 / 83

§ 74
Kirchliche Hochschulen

(1) 1Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes.2Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 72 Abs. 2 als Hochschulen anerkannt werden.3Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist.4Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 9 als erfüllt.5Die Hochschulplanung des Landes nach § 72 Abs. 1 bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht.

(2) 1Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren.2§ 73 Abs. .4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 findet keine Anwendung.

(3) 1Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 4.2§ 73 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.