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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

73 / 84

§ 73
Anerkennungsverfahren; Gebühren; Kostentragung

(1) 1Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus.2Es kann von der Bildungseinrichtung verlangen, dass sie zuvor eine erfolgreiche Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durchlaufen hat.3Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.

(2) 1In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.

(3) 1Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen die Hochschule eine institutionelle Akkreditierung sowie eine institutionelle Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung erfolgreich absolvieren muss.2Wird die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren von dem Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Einrichtung institutionell reakkreditiert, wird die Anerkennung in der Regel unbefristet ausgesprochen.

(4) 1Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.

(5) 1Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3.2Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die Kosten der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung und der institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung, sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen.