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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO

Vom 11. Juni 2007

Version in force since July 20, 2018

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§ 9
Zahlungsverkehr, Vollstreckung, Buchführung

(1) 1Die Hochschulen nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr.2§ 77 Abs. 2 und 3 Hochschulgesetz bleiben unberührt.

(2) 1Die Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden.2Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.3Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(3) 1Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen.2Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und das Finanzvermögen festzustellen.

(4) 1Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Kanzlerin oder dem Kanzler oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.

(5) 1Die Hochschulen führen 50 Prozent der Abschläge, die nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, seitens der pharmazeutischen Industrie den Beihilfe-Kostenträgern zu gewähren sind, an das Land ab.2Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs des Landes kann nicht verzichtet werden.3Die Ermittlung der den Rabattanspruch begründenden Daten und deren nachfolgende Weiterleitung an ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH ist Bestandteil der Bearbeitung von Beihilfeanträgen.4Die damit verbundenen Kosten sind mit dem Einbehalt der Erstattungsbeträge abgegolten.5Eine gesonderte Kostentragung durch das Land erfolgt nicht.