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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

69 / 83

§ 69
Verleihung und Führung von Graden

(1) 1Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen.2Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.

(2) 1Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden.2Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden.3Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.4Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend.5Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.

(3) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.2Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(5) 1Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) 1Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen.2Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.

(7) 1Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.2Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.3Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden.4Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig.5Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führbarer Grad verliehen wird.6Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.7Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 und 5 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.

(8) 1Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 36 Abs. 2 oder § 36 Abs. 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.