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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

64 / 83

§ 64
Prüfungsordnungen

(1) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Präsidium vom Fachbereichsrat zu erlassen sind.2Bei Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) 1Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

    1. Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module,
    2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module; für behinderte Studierende sind nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen,
    3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
    4. die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
    5. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,
    6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen,
    7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
    8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Art und Weise, in der der Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit zu erbringen ist,
    9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
    10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen.

(3) 1Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester

    a) nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder
    b) nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung

erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz entsprechend.2In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.3Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 beschränkt werden kann.

(4) 1Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.2Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.3Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstigen Prüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.