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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO
Vom 11. Juni 2007
Version in force since July 20, 2018
§ 8
Vergabe von Aufträgen
(1) 1Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.2Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) 1Für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der von der Europäischen Union vorgegebenen Schwellenwerte gelten die Richtlinien des Ministeriums.
(3) 1Soweit vom Land Rahmenvereinbarungen mit ressortübergreifender Wirkung ausgeschrieben werden, können auch die Hochschulen teilnehmen, sofern sie vorher entsprechende Teilnahmeerklärungen abgeben.2Die Hochschulen werden über das Ministerium von dem für die Ausschreibung zuständigen Ministerium am Vergabeverfahren beteiligt.3Sofern eine Rahmenvereinbarung ausschließlich über den elektronischen Einkaufskatalog des Landes vorbereitet oder ausgeführt wird, finden Sätze 1 und 2 nur Anwendung, wenn die Hochschule einen Zugang zu dem Einkaufskatalog realisiert hat.4Derzeit bestehende Verträge bleiben unberührt.