Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Archive

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

58 / 84

§ 58
Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung

(1) 1Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.2Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet.

(2) 1Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist.2Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.3Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium.4Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.

(2a) 1Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle Ergänzungskurse anbieten; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.2Leistungen, die in diesen Ergänzungskursen erbracht worden sind, können nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells als Leistungen, die in dem Studiengang zu erbringen sind, anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen.3In der Prüfungsordnung ist vorzusehen, dass sich für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung der Ergänzungskurse entspricht.

(3) 1Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird.2Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(4) 1Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.

(5) 1Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums.

(6) 1Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.2Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden.3Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(7) 1Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.

(8) 1Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.