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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

54 / 84

§ 54
Studierendenparlament

(1) 1Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft.2Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt.3Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) 1Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen.2Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.

(3) 1Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.2Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.