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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO

Vom 11. Juni 2007

Version in force since July 20, 2018

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§ 7
Versorgung, Beihilfen

(1) 1Zur Ermittlung der von den Hochschulen nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes zu tragenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen übersenden die Hochschulen dem Ministerium jährlich bis Ende Oktober eine Gegenüberstellung der besetzten Planstellen für das laufende Wirtschaftsjahr (Stichtag 1. Oktober) mit den im Haushalt ausgewiesenen Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte (Nominalstellen).2Das Ministerium gibt die Gliederung vor.

(2) 1Das Ministerium stellt die Veränderungen, die nicht nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes berücksichtigt werden, fest.2Dies gilt auch für die im Haushalt ausgewiesenen Leerstellen für gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Einrichtungen und Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte.

(3) 1Veränderungen, die nicht nach § 83 Absatz 4 des Hochschulgesetzes berücksichtigt werden, werden den Hochschulen

    1. mit einem pauschalen Versorgungszuschlag von 30 vom Hundert auf der Basis der aktuellen vom für Finanzen zuständigen Ministerium festgestellten Personalkostendurchschnittssätze und
    2. mit einer durch das für Finanzen zuständige Ministerium festgestellten aktuellen Beihilfepauschale

in Rechnung gestellt.

(4) 1Trifft die Hochschule die Entscheidung, eine Hochschullehrerin beziehungsweise einen Hochschullehrer oder eine Laufbahnbewerberin beziehungsweise einen Laufbahnbewerber im Wege der Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, die oder der das jeweilige Höchstalter nach dem Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen beamtenrechtlichen Vorschiften des Landes überschritten hat, durch Erteilung einer Ausnahme zu ernennen, leistet sie einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land.2Die Höhe des zu leistenden Betrages wird vom Ministerium gemäß § 1 Absatz 2 festgesetzt.3Grundlage für die Festsetzung ist der unter Zugrundelegung einer pauschalierten Bezugsdauer des Ruhegehalts ermittelte Barwert der Versorgung.4Zur Abgeltung von Besonderheiten des Einzelfalls wird der Barwert um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt.5Diese Regelung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die das Land ohnehin die Versorgungsleistungen übernimmt. 6Dies gilt auch, wenn das Land Ausgleichszahlungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (Anlage zu GV. NRW. S. 137) oder vergleichbaren Regelungen für die Beamtin oder den Beamten erhält.

(5) 1Ausgleichszahlungen, die eine Hochschule im Falle der Übernahme einer Beamtin oder eines Beamten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder vergleichbaren Regelungen erhält, sind an das Land abzuführen.

(6) 1In Fällen von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sowie in Fällen von Zuweisungen nach § 123 a Beamtenrechtsrahmengesetz und bei gemeinsamen Berufungen sind Versorgungszuschläge zu erheben und an das Land abzuführen.2Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich etwaiger Sonderzahlungen.3Bei Beurlaubungen an einen Dienstherrn, für dessen Beamte das Land die Versorgungsleistungen übernimmt, entfällt ein Versorgungszuschlag.4Das für das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium kann weitere Ausnahmen regel.

(7) 1Die Berechnung und Zahlbarmachung der Besoldung, Versorgung und Entgelte, die Berechnung und Festsetzung des Versorgungszuschlags nach Absatz 6 sowie die Beihilfebearbeitung für die Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.2Die Inanspruchnahme durch die Hochschulen erfolgt insoweit unentgeltlich.