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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from January 1, 2017 to December 31, 2017

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§ 45
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.

(2) 1Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.2Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden.3Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.4Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung.5Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) 1Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums.2Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.

(4) 1Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(5) 1Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.