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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

40 / 83

§ 40
Freistellung und Beurlaubung

(1) 1Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist.2Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) 1Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.