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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

31 / 83

§ 31
Hochschulmedizin

(1) 1Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Abs. 1 entsprechend.2Sie können durch Rechtsverordnung auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.3Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und der Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags.

(2) 1In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

    1. die Leitungsstrukturen,
    2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 Landeshaushaltsordnung keine Anwendung findet,
    3. im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 1 Satz 2 die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
    4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
    5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsgremium,
    6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Hochschule.

(3) 1Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung.2Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.3§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) 1Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen.

(5) 1Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.2Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung.3Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet.4An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.5Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Abs. 4.6Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben sind Selbstverwaltungsangelegenheit der Universität Bochum.