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Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO) - HWFVO
Vom 11. Juni 2007
Version in force since July 20, 2018
§ 5
Zuschüsse, Zentralmittel
(1) 1Die Zuschüsse nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes bereitgestellt.2Sie fallen nach § 5 Abs. 3 Hochschulgesetz in das Vermögen der Hochschule.3Ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und dieser Verordnung, soweit das Haushaltsgesetz keine andere Regelung trifft.
(2) 1Falls vom Land zur Verfügung gestellte Mittel zum Zwecke der Förderung Dritten überlassen werden, sind die Vorschriften des Zuwendungsrechts entsprechend anzuwenden.2Dies gilt nicht für Mittel, die für Lehre und Forschung der Hochschulmedizin oder analog zu § 5 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes zur Verfügung gestellt werden.