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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 30
Lehrerbildung, Studienzentren

(1) 1Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen.2Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit.3Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 12 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4entsenden muss.4Zu ihrer Unterstützung werden an lehrerbildenden Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet.5Die Hochschule kann anstelle dieser Zentren nach Maßgabe einer Regelung nach § 26 Abs. 5 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrerbildung eigene Organisationseinheiten errichten.6Die betreffenden Einrichtungen arbeiten mit den staatlichen Studienseminaren für Lehrämter an Schulen zusammen.

(2) 1Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren, über deren Errichtung, Änderung oder Aufhebung und grundsätzliche Organisation das Präsidium beschließt.2Andere Hochschulen in der Trägerschaft des Landes können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen.3Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.4Mentorinnen und Mentoren der Studienzentren sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 46 gleichgestellt.