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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG

(Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547))

Version from October 1, 2014 to June 30, 2016

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§ 23
Fachbereichskonferenz

(1) 1Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen.

(2) 1Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane der Fachbereiche.