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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

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§ 23
Fachbereichskonferenz

(1) 1Die Grundordnung kann eine Fachbereichskonferenz vorsehen.2Sie muss eine solche Konferenz vorsehen, wenn sie zugleich nach § 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 regelt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrates Externe sind.

(2) 1Die Fachbereichskonferenz berät das Präsidium und den Hochschulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Dekane der Fachbereiche.