Für eine korrekte Darstellung dieser Seite benötigen Sie einen XHTML-standardkonformen Browser, der die Darstellung von CSS-Dateien zulässt.

. .
Search
Login as:
 

Archive

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG

in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006

Version from January 1, 2007 to November 16, 2009

20 / 83

§ 20
Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums

(1) 1Hauptberufliche Mitglieder des Präsidiums können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(2) 1Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.2Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 10 Abs. 4 Landesbeamtengesetz ist nicht anwendbar.3Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Das hauptberufliche Präsidiumsmitglied, das zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 steht, ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit seiner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.2Steht das hauptberufliche Präsidiumsmitglied nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 2, gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit durch Abwahl.3Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Präsidiumsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.

(4) 1Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Präsidiumsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen.2Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.