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Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) - HG
in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006
Version from January 1, 2007 to November 16, 2009
§ 19
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung
(1) 1Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
(2) 1Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender Wirkung widersprechen.2Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.